Vorabpauschale & ETF-Steuern 2026 verständlich erklärt

Wie thesaurierende ETFs besteuert werden: Vorabpauschale, Basiszins 2026 (3,20 %), Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag — Schritt für Schritt erklärt, mit Beispiel. Informativ, ohne Steuer- oder Anlageberatung.

Zuletzt aktualisiert: 18. Juli 2026

🏷️ Dieser Beitrag enthält gekennzeichnete Werbe-/Partnerlinks („Anzeige"). Er ist ein redaktioneller Überblick und keine Steuer- oder Anlageberatung. Mehr dazu.

Die Kernaussage vorweg: Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung fiktiver Erträge bei thesaurierenden ETFs. Sie wird über den jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegten Basiszins (2026: 3,20 %) berechnet, gilt für das Jahr 2026 steuerlich als am ersten Werktag 2027 zugeflossen — und bleibt komplett steuerfrei, solange deine Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro liegen und ein Freistellungsauftrag eingerichtet ist.

Warum es die Vorabpauschale überhaupt gibt

ETFs gibt es in zwei Geschmacksrichtungen. Ein ausschüttender ETF zahlt die Dividenden der enthaltenen Unternehmen regelmäßig aufs Verrechnungskonto aus — diese Ausschüttungen werden im Jahr des Zuflusses besteuert, das ist einfach. Ein thesaurierender ETF dagegen legt die Erträge automatisch wieder an. Dadurch fließt dir jahrelang nichts zu, das man besteuern könnte — der Wert wächst still im Fonds.

Damit thesaurierende und ausschüttende Anleger steuerlich nicht völlig unterschiedlich behandelt werden, hat der Gesetzgeber mit der Investmentsteuerreform 2018 die Vorabpauschale eingeführt. Sie setzt für thesaurierende Fonds jährlich einen fiktiven Mindestertrag an, der bereits versteuert wird. Wichtig: Es ist keine zusätzliche Steuer. Was du über die Jahre als Vorabpauschale versteuerst, wird beim späteren Verkauf wieder gegengerechnet, damit derselbe Gewinn nicht doppelt besteuert wird.

Wie die Vorabpauschale berechnet wird

Die Berechnung läuft in zwei Stufen. Zuerst wird der sogenannte Basisertrag bestimmt:

💡 Formel: Basisertrag = Wert der Fondsanteile am 1. Januar × Basiszins (2026: 3,20 %) × 0,7.
Die Vorabpauschale ist dann der kleinere Wert aus diesem Basisertrag und der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds im Jahr — abzüglich bereits erfolgter Ausschüttungen und nie negativ. Ist der ETF im Jahr im Minus, fällt keine Vorabpauschale an.

Der Faktor 0,7 (ein pauschaler Abschlag von 30 %) steht direkt im Gesetz (§ 18 Investmentsteuergesetz). Der Basiszins selbst wird jedes Jahr neu festgelegt: Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium ihn mit Schreiben vom 13. Januar 2026 auf 3,20 % festgesetzt (§ 18 Absatz 4 InvStG) — nach 2,53 % im Jahr 2025. Höhere Zinsen bedeuten also eine etwas höhere Vorabpauschale.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Das folgende Beispiel dient nur der Veranschaulichung der Systematik — es ist keine verbindliche Berechnung und keine Prognose. Angenommen, du hältst zu Jahresbeginn einen thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 10.000 Euro, der im Jahr deutlich zulegt (mehr als der Basisertrag):

Schritt Rechnung Ergebnis
Basisertrag 10.000 € × 3,20 % × 0,7 224,00 €
Vorabpauschale kleinerer Wert (hier Basisertrag) 224,00 €
abzgl. Teilfreistellung 224 € × (1 − 30 %) 156,80 € steuerpflichtig
Steuer (rund 26,375 %) 156,80 € × 26,375 % ≈ 41,36 €
mit Freistellungsauftrag* unter 1.000 € Sparerpauschbetrag 0 €

* Solange deine gesamten Kapitalerträge des Jahres — inklusive dieser Vorabpauschale — unter dem Sparerpauschbetrag bleiben und ein Freistellungsauftrag hinterlegt ist, fällt effektiv keine Steuer an. Werte gerundet, ohne Kirchensteuer, rein zur Veranschaulichung.

Teilfreistellung: 30 % bleiben bei Aktien-ETFs steuerfrei

Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs — also Fonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 % — bleiben pauschal 30 % der Erträge steuerfrei. Diese Teilfreistellung gilt sowohl für die Vorabpauschale als auch für den Gewinn beim späteren Verkauf. Sie soll die Vorbelastung auf Fondsebene ausgleichen. Für dich heißt das: Von der berechneten Vorabpauschale werden nur 70 % überhaupt der Abgeltungssteuer unterworfen. Bei Misch- oder Anleihe-ETFs fällt die Teilfreistellung niedriger oder ganz weg — die 30 % gelten für reine Aktien-ETFs.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag: dein wichtigster Hebel

Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 unverändert 1.000 Euro pro Person und Jahr (2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung). Bis zu dieser Höhe bleiben deine Kapitalerträge steuerfrei — aber nur, wenn du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast. Ohne ihn zieht die Bank auch bei kleinen Beträgen automatisch Steuer ein, und du musst sie dir später über die Steuererklärung zurückholen.

Inländischer oder ausländischer Broker — der entscheidende Unterschied

Wer die Steuer abführt, hängt davon ab, wo dein Depot geführt wird. Für Selbstständige, die ohnehin eine Steuererklärung abgeben, ist das ein oft unterschätztes Kriterium:

Beispiele: Ein deutscher Neobroker wie Trade Republic oder Scalable Capital wickelt die Steuer automatisch ab; ein EU-Anbieter wie Freedom24 (Aufsicht in Zypern) fällt in der Regel unter die Selbsterklärung per Anlage KAP. Anzeige – die Anbieterauswahl folgt sachlichen Kriterien, keine Empfehlung.

Welche Kriterien beim Anbieter-Vergleich sonst noch zählen, erklärt unser Depot-Vergleich für Selbstständige — inklusive der Frage automatischer Steuerabzug versus Anlage KAP.

Risiko: Dieser Beitrag behandelt die Besteuerung, nicht die Anlageentscheidung. ETFs sind Wertpapiere mit Kursschwankungen; Verluste bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals sind möglich, frühere Wertentwicklung ist keine Garantie für die Zukunft. Nichts hier ist eine Empfehlung, ein bestimmtes Produkt oder Depot zu kaufen oder zu verkaufen.

Was du als Selbstständiger praktisch beachten solltest

  1. Freistellungsauftrag einrichten — der einfachste Weg, Vorabpauschale und übrige Erträge bis 1.000 Euro steuerfrei zu halten.
  2. Zum Jahreswechsel Guthaben bereithalten: Übersteigst du den Freibetrag, wird die Steuer Anfang des Jahres automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht. Ein knapp geführtes Konto kann sonst ins Minus rutschen.
  3. Broker-Art bewusst wählen: Ein inländischer Broker nimmt dir die Steuererklärung dieser Erträge ab; bei einem ausländischen Broker planst du die Anlage KAP ein.
  4. Unterlagen sammeln: Die Jahressteuerbescheinigung deines Brokers dokumentiert Vorabpauschale, Teilfreistellung und gezahlte Steuer — praktisch für Steuererklärung und Übersicht.

Wie ein thesaurierender ETF-Sparplan über die Jahre modellhaft wächst — und warum genau die automatische Wiederanlage die Vorabpauschale nötig macht — liest du im Ratgeber ETF-Sparplan für Selbstständige. Wie sich eine monatliche Rate beispielhaft entwickeln kann, kannst du mit unserem Sparplan-Rechner unverbindlich durchspielen.

⚖️ Kein Steuerrat: Vorabpauschale, Teilfreistellung und Freibetrag sind hier allgemein erklärt. Wie sie sich in deinem konkreten Fall — etwa bei mehreren Depots, ausländischem Broker oder niedrigem persönlichen Steuersatz — auswirken, klärst du am besten mit einem Steuerberater.

Häufige Fragen

Was ist die Vorabpauschale bei ETFs einfach erklärt?

Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung fiktiver Erträge bei thesaurierenden Fonds und ETFs. Weil ein thesaurierender ETF keine Dividenden auszahlt, sondern automatisch wieder anlegt, gäbe es sonst über Jahre keinen laufend besteuerbaren Ertrag. Damit der Staat trotzdem jährlich einen Mindestbetrag besteuern kann, wird über den Basiszins ein fiktiver Ertrag angesetzt. Sie ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung: Beim späteren Verkauf wird sie verrechnet.

Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?

Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %. Er wurde vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13. Januar 2026 nach § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz festgelegt (2025: 2,53 %). Die daraus für das Jahr 2026 berechnete Vorabpauschale gilt steuerlich als am ersten Werktag 2027 zugeflossen und wird dann von der depotführenden Bank automatisch abgerechnet.

Wie berechnet man die Vorabpauschale?

Zuerst wird der Basisertrag ermittelt: Wert der Fondsanteile am 1. Januar × Basiszins (2026: 3,20 %) × 0,7. Die Vorabpauschale ist der kleinere Wert aus diesem Basisertrag und der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds im Jahr, abzüglich etwaiger Ausschüttungen — und sie ist nie negativ. Auf einen Aktien-ETF werden davon 30 % Teilfreistellung abgezogen, der Rest wird mit rund 26,375 % besteuert.

Muss ich die Vorabpauschale selbst in der Steuererklärung angeben?

Bei einem inländischen (deutschen) Broker nicht — er berechnet, behält ein und führt die Steuer automatisch ab. Bei einem ausländischen Broker (etwa mit Sitz in einem anderen EU-Land) musst du die Erträge in der Regel selbst über die Anlage KAP deiner Einkommensteuererklärung angeben. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den Broker-Arten.

Kann die Vorabpauschale mit dem Sparerpauschbetrag steuerfrei bleiben?

Ja. Solange deine gesamten Kapitalerträge eines Jahres — inklusive Vorabpauschale — unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) liegen und du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast, wird keine Steuer abgezogen. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank auch bei kleinen Beträgen Steuer ein; du holst sie dann über die Steuererklärung zurück.

Quellen: BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 zum Basiszins nach § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (Basiszins 2026: 3,20 %); § 18/§ 20 Investmentsteuergesetz (Vorabpauschale, Teilfreistellung); § 20 Einkommensteuergesetz (Kapitalerträge, Sparerpauschbetrag). Stand dieses Beitrags: Juli 2026.

📮 Vorsorge-2027-Update für Selbstständige

Verständliche Updates zum geförderten Altersvorsorgedepot (Start 2027) und zu Geldanlage für Selbstständige — sobald es Neues gibt. Kostenlos, jederzeit abbestellbar, keine Anlageberatung.

Mit dem Eintragen stimmst du dem Erhalt der E-Mails zu (Double-Opt-in). Details in der Datenschutzerklärung.