Basisrente oder private Rentenversicherung? Der Vergleich für Selbstständige
Zwei Versicherungsmäntel, zwei völlig verschiedene Steuerregeln: Was die Rürup-Rente (Schicht 1) und die private Rentenversicherung (Schicht 3) strukturell unterscheidet — Sonderausgabenabzug 2026, Ertragsanteil statt Vollbesteuerung, Kapitalwahlrecht und die 12/62-Regel, Pfändungsschutz und Vererbbarkeit.
Zuletzt aktualisiert: 21. September 2026
Warum dieser Vergleich so oft schiefgeht
Wer sich zur Altersvorsorge beraten lässt, bekommt beide Produkte gezeigt — und meistens mit denselben zwei Zahlen erklärt: „Bei Rürup sparst du sofort Steuern“ und „Bei der privaten Rente zahlst du später nur 17 Prozent“. Beide Sätze stimmen für sich genommen. Zusammen ergeben sie trotzdem ein falsches Bild, weil sie zwei verschiedene Rechnungen vermischen.
Der Grund liegt in der Systematik: Der Gesetzgeber sortiert Altersvorsorge in Schichten. Die Basisrente gehört zur Schicht 1, also zur Basisversorgung — dieselbe Kategorie wie die gesetzliche Rente und die berufsständischen Versorgungswerke. Deshalb wird sie wie eine gesetzliche Rente behandelt: Abzug beim Einzahlen, nachgelagerte Besteuerung beim Auszahlen, und als Preis dafür ist sie so unbeweglich wie eine gesetzliche Rente. Die private Rentenversicherung gehört zur Schicht 3, zur privaten Kapitalanlage. Dort wird aus bereits versteuertem Einkommen eingezahlt — und genau deshalb greift im Alter eine viel mildere Besteuerung.
Für Selbstständige ist das keine Formalie. Wer keine Rentenversicherungspflicht hat, entscheidet mit der Wahl der Schicht zugleich darüber, wie viel Zugriff auf das eigene Geld er sich für die nächsten zwei bis drei Jahrzehnte erlaubt. Deshalb sortiert dieser Vergleich nach Struktur — nicht nach Renditeversprechen.
Der Unterschied auf einen Blick
| Merkmal | Basisrente / Rürup (Schicht 1) | Private Rentenversicherung (Schicht 3) |
|---|---|---|
| Steuer beim Einzahlen | Sonderausgabenabzug, 2026 bis 30.826 € / 61.652 €, zu 100 % | Kein eigener Abzugsrahmen — aus versteuertem Einkommen |
| Steuer beim Auszahlen (Rente) | Nachgelagert; 84 % steuerpflichtig bei Rentenbeginn 2026 | Nur Ertragsanteil; 17 % bei Rentenbeginn mit 67 |
| Kapital statt Rente | Ausgeschlossen — ausschließlich lebenslange Rente | In der Regel wählbar; 12/62-Regel bei der Besteuerung |
| Kündigung / Zugriff vorher | Nicht möglich; nur Beitragsfreistellung, Auszahlung ab 62 | Kündbar zum Rückkaufswert — oft mit deutlichem Verlust |
| Vererbbarkeit | Nur mit Zusatzbaustein, der die eigene Rente mindert | Guthaben bzw. Rückkaufswert fällt regelmäßig in den Nachlass |
| Pfändung / Bürgergeld | In der Ansparphase weitgehend geschützt (§ 851c ZPO) | Grundsätzlich verwertbar, weil kündbar |
| Steuer während der Laufzeit | Keine — Umschichtungen im Vertrag bleiben unbesteuert | Keine — weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale |
| Kosten | Abschluss- und Verwaltungskosten, je Tarif sehr verschieden | Ebenso — gleiche Kostenfrage, gleiche Spannbreite |
Beim Einzahlen senkt nur eine von beiden die Steuer
Der Sonderausgabenabzug ist das stärkste Argument für die Basisrente, und er ist real. Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 Prozent abziehbar, für 2026 bis zu 30.826 Euro bei Einzelveranlagung und 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Höchstbetrag ist allerdings kein zusätzliches Konto: Auf ihn werden Beiträge zur übrigen Basisversorgung angerechnet — etwa zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem berufsständischen Versorgungswerk oder zur Künstlersozialkasse. Wer dort bereits einzahlt, hat entsprechend weniger Spielraum, als die große Zahl vermuten lässt.
Bei der privaten Rentenversicherung gibt es diesen Abzugsrahmen nicht. Sie fällt allenfalls unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen — und dieser Topf ist bei Selbstständigen in aller Regel schon durch die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Praktisch heißt das: Die Beiträge zur privaten Rentenversicherung kommen aus bereits versteuertem Geld, ohne steuerliche Wirkung im Einzahljahr.
Der Unterschied ist damit beim Einzahlen eindeutig — und er ist umso größer, je höher der Grenzsteuersatz ist. In einem Jahr mit niedrigem Gewinn schrumpft dieser Vorteil dagegen, während die Bindung, die man dafür eingeht, unverändert bleibt.
Beim Auszahlen kehrt sich das Bild um
Was bei der Basisrente heute abgezogen wird, wird im Alter nachgelagert besteuert. Bei einem Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt dieser Besteuerungsanteil nur noch um einen halben Prozentpunkt je Jahrgang statt um einen ganzen — dafür erreicht er die vollen 100 Prozent erst im Rentenbeginnjahr 2058. Festgelegt wird der Anteil im Jahr des Rentenbeginns und bleibt danach konstant. Wer heute Mitte dreißig ist, plant also realistischerweise mit einer nahezu voll steuerpflichtigen Rente.
Bei der privaten Rentenversicherung greift stattdessen die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Besteuert wird nicht die ganze Rente, sondern nur ein pauschal unterstellter Zinsanteil — und der richtet sich allein nach dem Alter bei Rentenbeginn:
| Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Ertragsanteil |
|---|---|
| 60 und 61 | 22 % |
| 62 | 21 % |
| 63 | 20 % |
| 64 | 19 % |
| 65 und 66 | 18 % |
| 67 | 17 % |
Wichtig: Auch dieser Anteil wird nicht mit einem Sondersatz besteuert, sondern mit dem persönlichen Steuersatz — nur eben auf eine sehr viel kleinere Bemessungsgrundlage. Und je später der Rentenbeginn, desto niedriger der Anteil, weil die Rente dann statistisch kürzer läuft.
Der Vergleichsfehler: 17 Prozent gegen 84 Prozent
Aus diesen beiden Zahlen wird in Verkaufsgesprächen gern ein Schlagabtausch gemacht — in beide Richtungen. Er hält keiner Prüfung stand, weil die Prozentsätze auf unterschiedliches Geld angewendet werden.
Die Basisrente wurde mit Geld aufgebaut, das nie versteuert wurde. Der Staat hat die Einzahlung faktisch mitfinanziert und holt sich diesen Anteil im Alter zurück — der hohe Besteuerungsanteil ist die logische Kehrseite des Abzugs, kein zusätzlicher Nachteil. Die private Rentenversicherung dagegen wurde aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt. Ein großer Teil der späteren Rente ist schlicht die Rückzahlung des eigenen Geldes, die nicht ein zweites Mal besteuert werden darf. Der niedrige Ertragsanteil besteuert deshalb nur den unterstellten Zinsanteil.
Sinnvoll vergleichbar ist also weder die eine noch die andere Prozentzahl, sondern nur der Nettoaufwand über die gesamte Laufzeit: Was kostet mich der Beitrag nach Steuern heute, und was bleibt von der Rente nach Steuern später übrig? Das hängt an zwei Größen, die niemand seriös für dreißig Jahre voraussagen kann — deinem heutigen Grenzsteuersatz und deinem Steuersatz im Ruhestand. Wer eine solche Rechnung aufstellt, sollte sie deshalb mit einem Steuerberater und mit ausdrücklich offengelegten Annahmen durchgehen.
Das Kapitalwahlrecht — der Punkt, den die Basisrente nicht hat
Die Basisrente ist gesetzlich auf eine lebenslange monatliche Rente festgelegt. Eine Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen, ebenso Kündigung mit Auszahlung, Beleihung, Übertragung und Verkauf. Wer in Not gerät, kann die Beiträge reduzieren oder den Vertrag beitragsfrei stellen — das bereits eingezahlte Geld bleibt bis zum Rentenbeginn gebunden, bei Verträgen ab 2012 also mindestens bis 62.
Die private Rentenversicherung bietet demgegenüber in der Regel ein Kapitalwahlrecht: Statt der Rente kann man sich am Ende das Guthaben auszahlen lassen. Für diesen Fall gilt die sogenannte 12/62-Regel aus § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auszahlung mindestens zwölf Jahre und ist das 62. Lebensjahr vollendet, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig — zum persönlichen Steuersatz statt zur Abgeltungsteuer. Bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, genügt noch das vollendete 60. Lebensjahr. Bei fondsgebundenen Verträgen kommt zusätzlich eine Teilfreistellung in Betracht; wie hoch sie ausfällt, hängt vom Fonds ab und gehört in die Vertragsunterlagen geprüft.
Dieses Wahlrecht ist nicht nur eine steuerliche Spielerei. Es ist der einzige eingebaute Weg, am Ende doch über eine größere Summe zu verfügen — für eine Immobilie, eine Pflegesituation oder schlicht für den Fall, dass die Lebensplanung anders aussieht als beim Abschluss. Wer diese Tür offenhalten will, findet sie bei der Basisrente grundsätzlich nicht.
Insolvenz, Bürgergeld und der Todesfall
Genau die Unbeweglichkeit, die beim Kapitalwahlrecht ein Nachteil ist, wird an anderer Stelle zum Vorteil. Weil man an das Basisrentenkapital nicht herankommt, können in der Ansparphase auch Gläubiger es unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO weitgehend nicht verwerten, und beim Bürgergeld wird es regelmäßig nicht als verwertbares Vermögen angesetzt. Für Selbstständige mit unternehmerischem Haftungsrisiko ist das ein sachlicher Unterschied. Er ist allerdings an Bedingungen geknüpft und wird in der Rechtspraxis nicht einheitlich beurteilt — im konkreten Fall gehört er in eine Rechtsberatung, nicht in eine Faustregel.
Eine private Rentenversicherung ist demgegenüber kündbar und damit grundsätzlich verwertbar; ihr Rückkaufswert kann bei Pfändung und bei der Bedürftigkeitsprüfung zählen.
Im Todesfall dreht sich das Verhältnis wieder um. Bei der Basisrente ist das angesparte Kapital ohne Zusatzbaustein nicht vererbbar — es verbleibt in der Versichertengemeinschaft. Hinterbliebenenschutz oder eine Rentengarantiezeit lassen sich vereinbaren, kosten aber Geld und senken die eigene Rente. Bei der privaten Rentenversicherung fällt das Guthaben beziehungsweise der Rückkaufswert regelmäßig in den Nachlass; auch hier bestimmen die konkreten Vertragsbedingungen die Einzelheiten. Wer Angehörige absichern will, sollte diesen Punkt vor der Unterschrift klären, nicht danach.
Die Kostenfrage gilt für beide gleichermaßen
Bei aller Gegenüberstellung wird ein Punkt leicht übersehen: Beides sind Versicherungsverträge, und beide tragen Abschluss- und Verwaltungskosten, deren Spannbreite zwischen Tarifen erheblich ist. Ein Steuervorteil oder eine milde Ertragsanteilsbesteuerung nützt wenig, wenn die Kosten des Mantels den Effekt über die Laufzeit aufzehren.
Deshalb ist die zweite, oft wichtigere Frage nicht „Schicht 1 oder Schicht 3?“, sondern: Rechtfertigt der Versicherungsmantel seine Kosten überhaupt — gemessen an dem, was er leistet? Was er leistet, ist im Kern die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos: eine Zahlung, die nicht endet, auch wenn man 95 wird. Das kann ein freies Depot strukturell nicht bieten. Was ein freies Depot dafür bietet — volle Verfügbarkeit, volle Vererbbarkeit, meist niedrigere laufende Kosten —, steht im Vergleich Rürup oder ETF-Depot. Die dokumentierte Kritik an Basisrenten-Tarifen — Kostenquoten, Break-even-Alter, Rentenfaktor — führt der Ratgeber zur Rürup-Rente auf.
Vor jeder langfristigen Bindung gilt ohnehin die Reihenfolge: erst die Reserve, dann die Vorsorge. Warum das bei schwankenden Einnahmen keine Floskel ist, steht im Ratgeber zum Notgroschen.
Vier Fragen, an denen die Entscheidung wirklich hängt
Statt einer pauschalen Empfehlung sind das die Punkte, die den Ausschlag geben — sie sind persönlich, nicht mathematisch:
- Wie hoch ist dein Grenzsteuersatz heute — und wie stabil ist er? Der Sonderausgabenabzug der Basisrente wirkt proportional dazu. Bei dauerhaft hohen, verlässlichen Gewinnen wiegt er schwer; in schwankenden Jahren fällt er mal groß und mal klein aus, während die Bindung konstant bleibt.
- Brauchst du am Ende die Möglichkeit einer Einmalzahlung? Wenn ja, scheidet die Basisrente strukturell aus — nicht wegen der Kosten, sondern weil das Kapitalwahlrecht dort gesetzlich ausgeschlossen ist.
- Wie groß ist dein Haftungsrisiko? Wer unternehmerisch haftet, bewertet den Pfändungsschutz der Ansparphase anders als jemand mit reiner Dienstleistung ohne nennenswertes Risiko.
- Willst du vererben? Ohne Zusatzbaustein ist Basisrentenkapital nicht vererbbar. Für Alleinstehende ohne Angehörige wiegt dieser Punkt anders als für Eltern.
Wie sich eine monatliche Rate über lange Zeiträume modellhaft entwickeln kann, lässt sich mit unserem Altersvorsorge-Rechner unverbindlich durchspielen — als reine Beispielrechnung, ausdrücklich nicht als Prognose und ohne Produktbezug.
Ab 2027 kommt eine dritte Form dazu
Die Gegenüberstellung bekommt im Januar eine neue Option. Das Altersvorsorgereformgesetz passierte 2026 Bundestag und Bundesrat und öffnet zum 1. Januar 2027 erstmals eine geförderte Depotlösung auch für Selbstständige — eine Gruppe, die von der Riester-Förderung bislang ausgeschlossen war. Vorgesehen sind Zulagen von bis zu 540 Euro im Jahr: 50 Cent je Euro auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Cent je Euro auf weitere Beiträge bis zur Obergrenze von 1.800 Euro, dazu eine Kinderzulage und ein einmaliger Berufseinsteigerbonus. Voraussetzung für Selbstständige ist laut Bundesfinanzministerium unter anderem, dass eine Steuererklärung abgegeben wird.
Damit entsteht eine Zwischenform: staatliche Förderung plus Wertpapieranlage, während der Sparphase ohne laufende Besteuerung — aber ebenfalls gebunden bis zum Rentenalter. Wer gerade vor der Unterschrift unter einen langfristigen Vertrag steht, hat deshalb ein sachliches Argument, die konkreten Produktbedingungen abzuwarten, sobald die Anbieter sie veröffentlichen. Was feststeht und was noch offen ist, führt unser Ratgeber zum Altersvorsorgedepot ab 2027 auf.
Wer den ungebundenen Weg daneben stellen möchte, braucht dafür lediglich ein Wertpapierdepot; welche Kriterien dabei zählen, steht im Depot-Vergleich für Selbstständige. Anbieter mit ETF-Sparplänen sind etwa comdirect und DKB. Anzeige – die Anbieterauswahl folgt sachlichen Kriterien, keine Empfehlung.
Häufige Fragen
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Rürup-Rente und privater Rentenversicherung?
Der Zeitpunkt der Steuer und die Frage, ob du an das Kapital kommst. Bei der Rürup-Rente senken die Beiträge heute dein zu versteuerndes Einkommen (2026 bis 30.826 Euro für Ledige, zu 100 Prozent), dafür ist die spätere Rente hoch steuerpflichtig — bei Rentenbeginn 2026 zu 84 Prozent — und es gibt ausschließlich eine lebenslange Rente, kein Kapital. Bei der privaten Rentenversicherung zahlst du aus versteuertem Einkommen ein, dafür wird im Alter nur der Ertragsanteil besteuert: bei Rentenbeginn mit 67 sind das 17 Prozent der Rente. Zusätzlich hast du dort in der Regel ein Kapitalwahlrecht. Was davon besser passt, ist eine Einzelfallfrage für Steuerberater und unabhängige Beratung.
Heißt 17 Prozent Ertragsanteil gegen 84 Prozent Besteuerungsanteil, dass die private Rentenversicherung steuerlich besser ist?
Nein, und das ist der häufigste Vergleichsfehler. Die beiden Prozentsätze beziehen sich auf unterschiedliche Ausgangslagen. Die Rürup-Rente wurde mit unversteuertem Geld aufgebaut — der Staat hat die Einzahlung mitfinanziert und holt sich das im Alter zurück. Die private Rentenversicherung wurde aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt; der niedrige Ertragsanteil besteuert deshalb nur den unterstellten Zinsanteil und nicht die Rückzahlung des eigenen Geldes. Sinnvoll vergleichen lässt sich nur der Nettoaufwand über die gesamte Laufzeit, und der hängt an deinem Steuersatz heute und im Ruhestand.
Kann ich bei der Rürup-Rente eine Kapitalauszahlung wählen?
Nein. Die Basisrente ist gesetzlich auf eine lebenslange monatliche Rente festgelegt. Ein Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen, ebenso Kündigung mit Auszahlung, Beleihung, Übertragung und Verkauf. Möglich sind nur Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung — das eingezahlte Geld bleibt dann bis zum Rentenbeginn im Vertrag. Die Auszahlung beginnt bei Verträgen ab 2012 frühestens mit 62.
Was besagt die 12/62-Regel bei der privaten Rentenversicherung?
Sie betrifft die Kapitalauszahlung statt der Rente. Wird die Leistung nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit und nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt, ist nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen zu versteuern — und zwar mit dem persönlichen Steuersatz statt mit der Abgeltungsteuer. Bei Verträgen, die vor 2012 geschlossen wurden, gilt statt 62 noch das vollendete 60. Lebensjahr. Bei fondsgebundenen Verträgen kommt zusätzlich eine Teilfreistellung in Betracht.
Welche Form ist bei Insolvenz und Bürgergeld geschützt?
Hier hat die Basisrente den klaren strukturellen Vorsprung — genau weil man nicht an das Geld kommt. Basisrentenkapital ist in der Ansparphase unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO weitgehend vor Pfändung geschützt und wird beim Bürgergeld regelmäßig nicht als verwertbares Vermögen angesetzt. Eine private Rentenversicherung ist demgegenüber grundsätzlich kündbar und damit verwertbar, sodass ihr Rückkaufswert bei Pfändung und Bedürftigkeitsprüfung zählen kann. Die Einzelheiten sind an Bedingungen geknüpft und werden in der Rechtspraxis nicht einheitlich beurteilt; im konkreten Fall gehört das in eine Rechtsberatung.
Lohnt sich ein Abschluss jetzt noch oder sollte ich auf das Altersvorsorgedepot 2027 warten?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, aber es gibt einen sachlichen Grund für Geduld. Das Altersvorsorgereformgesetz ist 2026 verabschiedet worden und öffnet zum 1. Januar 2027 erstmals eine geförderte Depotlösung auch für Selbstständige, mit Zulagen von bis zu 540 Euro im Jahr. Wer ohnehin vor der Frage steht, welchen langfristig bindenden Vertrag er unterschreibt, kann die konkreten Produktbedingungen abwarten, sobald die Anbieter sie veröffentlichen. Das ist eine Überlegung zur Reihenfolge, keine Empfehlung für oder gegen ein Produkt.
Quellen
Geprüft am 21. September 2026. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG (Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag 2026: 30.826 € / 61.652 €, seit 2023 zu 100 % abziehbar; abgeleitet aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung von 124.800 € für 2026). Deutsche Rentenversicherung zum Wachstumschancengesetz: Anstieg des Besteuerungsanteils seit 2023 um 0,5 statt 1 Prozentpunkt je Jahrgang, 84 % bei Rentenbeginn 2026, volle 100 % erst bei Rentenbeginn 2058. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (Ertragsanteilstabelle: 22 % bei Rentenbeginn mit 60/61, 21 % mit 62, 20 % mit 63, 19 % mit 64, 18 % mit 65/66, 17 % mit 67). § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (hälftiger Ansatz des Unterschiedsbetrags bei Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres; für Verträge ab 2012 gilt über die Anwendungsvorschrift in § 52 EStG das vollendete 62. Lebensjahr). § 851c ZPO zum Pfändungsschutz von Altersvorsorgeverträgen und § 12 SGB II zum Schonvermögen. Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (Start der neuen Produkte ab 1. Januar 2027, erstmals Zugang für selbstständig Erwerbstätige, Grundzulage 50 Cent je Euro bis 360 € Eigenbeitrag und 25 Cent je Euro bis 1.800 €, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus); Altersvorsorgereformgesetz, Beschluss des Bundestages vom 27. März 2026, Zustimmung des Bundesrates vom 8. Mai 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.